Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Ihnen und der H+K Strahltechnik GmbH hinsichtlich des Erwerbes von Dienstleistungen
gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Grundlage ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

§ 2 Strom und Schuttcontainer
Bauseits ist bis zu einer Entfernung von 50 m zur bearbeitenden Fläche
Strom (63A,32A,16A/400V je nach Anforderungen) sowie eine Ablademöglichkeit (Schuttkübel bzw. Container) für den
anfallenden Schutt ist zu stellen. Entsorgung hat bauseits zu erfolgen.

§ 3 Baustelleneinrichtung, An – Abfahrt
Bei Kleinaufträgen unter einem Auftragswert von 400,00€ berechnen wir pro km Entfernung zur Baustelle 1,05 €.
Bei Aufträgen mit höherem Auftragsvolumen sind die An- und Abfahrten in unseren Angebotspreisen, inbegriffen.

§4. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Sollten durch Arbeitsunterbrechungen, die nicht durch die H+K Strahltechnik GmbH verursacht worden sind, zusätzliche An- und
Abfahrten, sowie ein wiederholtes Einrichten der Baustelle erforderlich sein, so werden diese Kosten gesondert in Rechnung
gestellt.
Für Wartezeiten, die die Firma H+K Strahltechnik GmbH nicht zu vertreten hat, werden folgende Sätze berechnet:
Je Arbeitskraft: 52,00€ pro Std..
Je Arbeitsmaschine: 75,00€ pro Std..

§5. Vorrausetzungen
Die Fläche muss für die Maschinen frei zugänglich, geräumt, trocken, beleuchtet und besenrein sein.
Unsere Maschinen können bauartbedingt (Abmaße und Gewicht) nur ebenerdig zum Einsatz kommen. Bei Arbeiten unter oder
über Niveau ist das Verbringen der Maschinen durch Kran, Aufzug oder ähnlichem bauseits zu gewährleisten.
Für Arbeiten, die betriebsbedingt nachts (20.00-6.00 Uhr) stattfinden müssen, erheben wir einen Aufschlag von 25 % auf die
Einheitspreise.

Das Erreichen bestimmter Haftzugswerte kann nicht garantiert werden, da die Haftzugwerte eine Aussage über die Qualität des
Untergrundes machen, welche durch unsere Arbeit nicht unbedingt verändert wird.

§6.Ausführung
Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken
der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse
z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.
Die Ausführung erfolgt durch die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
Beim Kugelstrahlen kommt es technisch bedingt zu Überlappungsspuren kommen, die minimalen Höhenunterschied aufweisen.
Bei den Randarbeiten kommen wir auf Grund der vorgeschriebenen Staubabsaugung nur bis auf 2cm an aufgehenden Bauteilen
heran.
Wir weisen darauf hin, dass alle Arbeiten mit geeigneter Staubabsaugung ausgeführt werden, aber keine Staubfreiheit garantiert
werden kann!

§8. Reinigung der Arbeitsstelle
Die Firma H+K Strahltechnik GmbH ist bemüht, die Arbeitsstellen angemessen gereinigt zu übergeben. Wird vom Auftraggeber
eine zusätzliche, weiterführende Reinigung gewünscht, wird dies gesondert in Rechnung gestellt.
Wir übernehmen auch keinerlei Haftung für Maschinen, maschinelle Anlagen, Einbauten und sonstige Gegenstände, die während
unserer Arbeiten in den Räumen verbleiben. Sicherungsmaßnahmen, wie das Abdecken mit Folien, müssen bauseits erfolgen.

§7.Arbeiten mit schwerem Gerät
Werden die Arbeiten mit einer E.-getriebenen Kaltfräse W 350 E (4,5 to) staub- und erschütterungsarm ausgeführt,
gelten besondere Vereinbarungen:
Bei den anstehenden Arbeiten müssen die statischen Erfordernisse des Untergrundes Gebäudes gewährleistet sein. Bauseitig ist für geeignete Schutzmaßnahmen gegen Staub und Belüftungsmöglichkeit zu sorgen. Bei den Arbeiten übernehmen wir keine
Haftung/Gewährleistung für evtl. Beschädigung von Produktionsanlagen,-waren oder verdeckten Einbauten wie Kanäle, Rohre,
Strom-, Wasserleitungen, Stahlarmierung o. ä. . Die Ausführung unserer Arbeiten erfolgt staubarm, nicht staubfrei.
Das anfallende Fräs- und Strahlgut wird in bauseitig bereitgestellte Container verbracht und wird vom AG entsorgt. Einbringen der
Arbeitsmaschinen und Zusatzgeräte auf die zu bearbeitende Fläche und zurück, muss bauseits gewährleistet sein.
Die Bearbeitung von Sockel oder aufgehenden Flächen sind im Preis nicht enthalten.
Bauseits zu stellen sind:
Wasser, Baustrom (63A, 400V), Bauschuttcontainer inklusive Entsorgung,
Der Untergrund muss besenrein und trocken sein.

Baufreiheit ist zu gewährleisten.
Räum- und Kehrarbeiten werden von uns nur gegen schriftliche Anweisung und Kostenübernahme ausgeführt!

Kehren 0,45 €/m², Räumen 52 €/ Std.

Wir weisen darauf hin, dass alle Arbeiten mit geeigneter Staubabsaugung ausgeführt werden, aber keine Staubfreiheit garantiert werden kann! Falls erforderlich, sind Staubschutzmaßnahmen bauseits zu treffen!

Sollte es zu Wartezeiten / Maschinenstillstandszeiten kommen, die nicht von uns verschuldet sind, machen wir 245,00 €/Std.
geltend.

Bolzen, Nägel oder sonstige Eisen im Boden sind bauseits vor Arbeitsbeginn zu entfernen.

§9. Haftung
Die H+K Strahltechnik GmbH haftet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung nur für Schäden und Mängel, die grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Beim Aufnehmen und Verladen des Strahl- bzw. Fräsgutes, sowie bei der Randbearbeitung, entsteht Staub in geringen Mengen. Hierfür und damit eventuell verbundenen Folgekosten, wie z.B. das Auslösen von Rauchmelder, übernehmen wir keinerlei Haftung.

§10. Sicherheit
Der Auftraggeber ist für die Sicherheit der Arbeitsstelle verantwortlich. Nicht ausreichende Sicherheitsmaßnahmen berechtigen die Firma H+K Strahltechnik GmbH zur sofortigen Einstellung der Arbeiten.

§11. Abnahme
Ist auf der Baustelle eine Abnahme und gemeinsames Aufmaß erfolgt, ist die H+K Strahltechnik frei von nachfolgenden
Mängelanprüchen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und
den anerkannten Regeln der Technik entspricht. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen der Vertragsparteien. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 VOB/B trägt.

§ 12Mängelansprüche
Die H+K Strahltechnik GmbH hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu
verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den
anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei
von Sachmängeln,

1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist

und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

§13. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt nach gemeinsamen Aufmaß mit dem Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen. Wenn nicht anders vereinbart, werden die Rechnungen der H+K Strahltechnik GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
Abschlagsrechnungen sind sofort fällig. Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Rechnung länger als 14 Tage in Verzug,
berechtigt dies die Firma H+K Strahltechnik GmbH, zur Arbeitseinstellung bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen. Die
H+K Strahltechnik GmbH ist darüber hinaus berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn eine dem Auftraggeber gesetzte
Nachfrist von 10 Tagen fruchtlos verstreicht. Das Recht einer außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Verzugszinsen
werden nach aktuellen Bankzinssatz berechnet. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und haben nur Gültigkeit bei geschlossener und schriftlicher Auftragserteilung.

Die Steuerschuldnerschaft geht nach § 13b Abs.1 Satz1 Nr.4 Umsatzsteuergesetz auf den Leistungsempfänger über, sofern dieser Bauleistungen erbringt.

§14.Gewährleistung und Sicherheitsleistung
Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewährleistung und/oder eine Sicherheitsleistung sind sinngemäß zu VOB Teil
A §§ 13 und 14 ausdrücklich ausgeschlossen.

§13. Gerichtstand
Der Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Lehrte.

§14. Wirksamkeit
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, wird hierdurch nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
berührt.